I Allgemeines
Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist ein (ungeschriebener) Teil des Rechtsstaatsprinzips. Die meiste Klausurrelevanz findet der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bei den Grundrechten. Bei dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz geht es einfach ausgedrückt darum, dass die staatliche Gewalt gegenüber den Bürgern schonend und nur bei wirklicher Dringlichkeit angewandt werden soll.
Der Staat sollte also nicht härter durchgreifen, als erforderlich (deswegen wird der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz oft auch als Übermaßverbot bezeichnet) Die Rechtsgrundlage und Daseinsberechtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ergibt sich aus dem Verhältnis zwischen den Freiheitsrechten eines jeden Einzelnen und der Einbindung der betroffenen Person in die Gesellschaft. So ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ein Mittel der Abwägung, was in (Grundrechts-) Klausuren auch stets ausführlich geschehen sollte. Dabei ist es wichtig, unabhängig von der eigenen Meinung oder dem sich abzeichnenden „richtigen“ Weg, beide in Frage stehenden Rechtsgüter umfassend zu beleuchten. Es sollten möglichst für beide Rechtsgüter Pro- und Contrargumente gefunden und dargelegt werden.
II Anwendbarkeit
Sachlich gesehen gilt der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz für alle Hoheitsakte. Das bedeutet, dass alle Gesetze, Verwaltungsakte, Satzungen und Verordnungen der Überprüfung der Verhältnismäßigkeit standhalten müssen.
Wie bei vielen Grundsätzen gilt auch der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht zwischen Staatsorganen untereinander. Er ist nur in dem Verhältnis von Staat zu Bürger anwendbar.
III Prüfungsablauf
Grob gesehen besteht die Prüfung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes aus 4 Punkten. Danach ist eine staatliche Maßnahme verhältnismäßig, wenn sie 1. einen legitimen Zweck hat, 2. geeignet, 3. erforderlich und 4. angemessen ist.
1. Legitimer Zweck
Der Prüfungspunkt des legitimen Zwecks ist relativ weit gefasst und kann schwer eingegrenzt werden. Hierbei hilft es, folgende Fragen bei der Erörterung dieses Prüfungspunktes durchzugehen:
a. Welchen Zweck verfolgt der Staat durch seine Maßnahme?
Der Zweck der staatlichen Maßnahme ist meist durch Auslegung nach dem Wortlaut, der Systematik und der Einordnung der Situation herauszufinden und stellt selten eine Schwierigkeit dar.
b. Ist der Zweck legal?
Bei der Legalität des Zwecks ist eher Aufmerksamkeit geboten. Bei der Legitimität des Zweckes ist hier zu unterscheiden zwischen der Verwaltung und der Rechtsprechung und der Gesetzgebung. Die beiden Erstgenannten sind bei der Legitimität des Zwecks an das Gesetz gebunden. Die Gesetzgebung hingegen kann auch Ziele/Zwecke verfolgen, welche nicht ausdrücklich in der Verfassung erwähnt werden. Ausgeschlossen sind dabei nur solche Zwecke, die im Widerspruch zu der Verfassung stehen. Besonders beachtet werde sollte der legitime Zweck auch bei einem Eingriff in (dem Wortlaut nach) unbeschränkbare Grundrechte. Hier muss der Zweck dem Schutz von Grundrechten Dritter oder in dem Schutz von Verfassungsgütern von Rang liegen.
c. Welches Mittel nutzt der Staat?
Anschließend ist das vom Staat benutzte Mittel herauszufinden. Auch dies ergibt sich meist leicht aus dem Sachverhalt und bedarf eher selten einer genaueren Darstellung.
d. Ist das Mittel legal?
Neben dem angestrebten Zweck muss auch das gewählte Mittel legal sein. Würde zum Beispiel beschlossen, Steuersünder in Zukunft zu steinigen um die Steuerkriminalität einzudämmen, so wäre der Zweck (= die Bekämpfung der Steuerkriminalität) legal. Das Mittel allerdings (= Todesstrafe) nicht (vgl. Art 102 GG).
2. Das Mittel muss geeignet sein
Definition: Das Mittel ist dann geeignet, wenn der damit verfolgt Zweck überhaupt erreicht (oder gefördert) werden kann.
Ungeeignet ist das Mittel auf jeden Fall dann, wenn die Erfüllung des Zwecks mit der Maßnahme objektiv unmöglich ist. Gleiches gilt, wenn die Maßnahme unzureichend ist.
Die Beurteilung, ob das Mittel geeignet ist richtet sich immer nach dem Zeitpunkt des Erlassens. Wird die Maßnahme zu einem späteren Zeitpunkt unzureichend, so spielt dies keine Rolle. Stellt sich die Maßnahme jedoch nachträglich als ungeeignet heraus (was im häufigsten Falle bei der Gesetzgebung passieren kann) so kann der Staat zur Nachbesserung verpflichtet werden.
Beispiel: Der Gesetzgeber versucht dem illegalen Drogenhandel damit entgegenzuwirken, dass gewisse Menschen unter ärztlicher Aufsicht Drogen legal verschrieben bekommen. Dieses Mittel scheint geeignet, den illegalen Drogenhandel einzudämmen und aufgrund des weiten Spielraums der Gesetzgebung ist dieses Mittel auch nicht verfassungswidrig. Stellt sich jedoch nach einiger Zeit heraus, dass diese Maßnahme den Drogenkonsum lediglich fördert und den Drogenhandel nicht in der gewollten Form Einhalt gebietet, so kann die Gesetzgebung zur Nachbesserung des Gesetzes verpflichtet werden.
Aufgrund der Tatsache, dass der Staat einen großen Spielraum für Zukunftsprognosen hat, spielt die Geeignetheit in Klausuren häufig eine untergeordnete Rolle. Den meisten Maßnahmen kann man (zunächst) nachsagen, dass sie den angestrebten Zweck erfüllen oder fördern.
3. Das Mittel muss erforderlich sein
Definition: Das gewählte Mittel ist dann erforderlich, wenn es keine mildere Maßnahme gibt, die denselben Erfolg mit gleicher Sicherheit erzielt.
An dieser Stelle der Klausur ist Kreativität gefragt. Es ist sinnvoll eigene Lösungsansätze zum Erreichen des Ziels herauszuarbeiten oder für bereits vorhandene Lösungen eine mildere Umsetzung zu finden. Beachtet werden sollte bei diesem Prüfungspunkt aber immer, dass die Alternative gleich geeignet sein muss.
Beispiel: Die Stadt Köln möchte die Verletzungsgefahr durch herumliegende Glasflaschen nach den Karnevalstagen möglichst gering halten. Daher verbietet sie den Getränkekonsum auf den Straßen. Ein milderes und gleich geeignetes Mittel würde es aber darstellen, wenn man den Getränkekonsum nur in Pappbechern gestattet.
Würde die Stadt aber versuchen die Verschmutzung nach den Karnevalstagen zu verringern, wäre die Alternative der Pappbecher zwar immer noch ein milderes Mittel, aber nicht gleich geeignet. Eine Verschmutzung wäre durch die Becher ebenso gegeben wie durch die Glasflaschen.
4. Das Mittel muss angemessen sein
Definition: Die Maßnahme ist angemessen, wenn der beabsichtigte Zweck nicht außer Verhältnis zu der Schwere des Eingriffs steht.
Dieser Punkt ist eindeutig der Schwerpunkt in jeder Verhältnismäßigkeitsprüfung, weswegen ihm große Aufmerksamkeit geschenkt werden sollte. Auch wenn an diesem Prüfungspunkt viel diskutiert wird, sollte man ihn klar strukturiert und sachlich aufbauen um sich nicht in der Argumentation zu verlieren. Dieser Prüfungspunkt, der häufig auch als Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne bezeichnet wird, beschäftigt sich mit der Zumutbarkeit der gewählten Maßnahme. Hier muss also die Abwägung zwischen den betroffenen Rechtsgütern erfolgen.
Zunächst sollte der zu erreichende Zweck festgestellt und die Gewichtung des darin enthaltenen Rechtsgutes herausgearbeitet werden.
Anschließend geschieht das gleiche für den Eingriff und das durch diesen beeinträchtigte Rechtsgut.
Sind beide Rechtsgüter dargelegt und ausführlich beschrieben, folgt die Abwägung zwischen beiden. Dabei ist stets zu beachten, dass der zu Erreichende Zweck mindestens so bedeutsam sein muss wie das Rechtsgut in welches eingegriffen werden soll. In die genannte Abwägung sind grundsätzlich alle vorhandenen Rechtspositionen und Wertentscheidungen einzubeziehen, die die Maßnahme und das dadurch eingeschränkte Rechtsgut betreffen.
Somit ergeben sich für die Angemessenheit folgende Punkte die strukturiert abgearbeitet werden sollten:
a. Bennenung
Zunächst sollten die sich gegenüberstehenden Rechtsgüter oder Rechtspositionen (also sowohl das durch den Eingriff belastete Rechtsgut, als auch jenes, welches durch den Eingriff – oder die Maßnahme – geschützt oder gefördert werden soll) benannt werden.
b. Abwägung
Anschließend sind die sich widerstreitenden Interessen gegeneinander abzuwägen. Dies erfolgt wiederum in 2 Schritten:
– Der jeweilige Rang (bzw. die Gewichtigkeit) der Rechtsgüter ist zu bestimmen und anschließend
– ist die Intensität der Gefährdung des zu schützenden Rechtsgutes gegen der Schwere der Beeinträchtigung des Rechtsgutes in welches eingegriffen werden soll abzuwägen.
Gute Anhaltspunkte für diese Darstellung sind
– Dauer
– Ausmaß und
– Häufigkeit
Beispiel: L ist Lehrerin an einer staatlichen Schule und Muslimin. Auch während des Unterrichts möchte sie ihren Glauben nicht „ablegen“ und besteht daher darauf den Unterricht mit Kopftuch führen zu dürfen. Die Schulbehörde möchte ihr dies verbieten.
Zunächst sollten hier also die sich gegenüberstehenden Grundrechte herausgearbeitet werden. Ziemlich offensichtlich stehen sich hier die Religionsfreiheit der Lehrerin und die der Schüler gegenüber (Art. 4 I, II GG).
In diesem Beispielsfall sollten aber auch andere Grundrechte wie zum Beispiel das Erziehungsrecht der Eltern (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) nicht vergessen werden. Auch die Neutralität des Staates in Religionsfragen sollte hier herangezogen werden.
Bei der Prüfung der Angemessenheit darf man sich gerne des Grundsatzes „Viel hilft viel“ bedienen. Wobei stets darauf geachtet werden sollte, dass die genannten Grundrechte vernünftigerweise und zu Recht angesprochen werden.
Für die Bestimmung der Intensität des Eingriffes finden sich in den meist sehr ausführlichen Sachverhalten sehr viele Argumente und Hinweise worauf man eingehen sollte. Gerade deswegen ist es bei diesen Klausuren sehr wichtig, nahe am Sachverhalt zu arbeiten.
Die Schwierigkeit in solchen Klausuren besteht häufig darin, dass es kein eindeutiges „Richtig“ oder „Falsch“ gibt. Somit sollte man sich stets an den herausgearbeiteten Grundrechten orientieren und für jede Seite Argumente finden. Wie so häufig in juristischen Klausuren ist hier der Weg das Ziel. Wichtig ist nicht das Ergebnis an sich, sondern wie Sie auf eben dieses Ergebnis gekommen sind. In diesen Klausuren muss bewiesen werden, dass man sich in dem Dschungel der Grundrechte auskennt und diesen wissenschaftlich und argumentativ korrekt darstellen kann.
Vielen Dank, dass Sie diesen Beitrag gelesen haben. Wir hoffen, dass er Ihnen weiterhelfen oder zumindest Ihr Interesse wecken konnte. Hier finden Sie den Beitrag Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz auf unserer Website Jura Individuell.